Satzung des Handshake e.V.
- Verein zur Förderung der privaten Datenkommunikation -
Paragraph 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Handshake e.V."
- Er hat seinen Sitz in Saarbrücken
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Saarbrücken
eingetragen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2
Vereinszweck, Vereinstätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (Par. 51ff. AO) in der jeweils
gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Volksbildung durch Information und Schulung
der Öffentlichkeit über die mit elektronischen Medien und
öffentlichen Datennetzen verbundenen Möglichkeiten, sowie über
den Umgang mit diesen Medien.
- die Förderung des demokratischen Staatswesens, der Völkerverständigung,
der internationalen Gesinnung und der Toleranz durch die Ermöglichung
der Kommunikation zwischen Bevölkerungsgruppen verschiedener kultureller
Orientierung, zwischen Angehörigen verschiedener Völker sowie die
Ermöglichung öffentlicher Diskussionen zu nationalen und internationalen
politischen, sozialen, kulturellen und sonstigen Themen mittels elektronischer
Medien und Netze.
Außerdem soll der Verein darüber hinaus Personen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind (Behinderte) und dabei vor allem solche
Behinderte, die wegen ihres Leidens nicht oder nur erschwert mit
anderen Menschen Kontakt aufnehmen können, durch die Heranführung an
die Möglichkeiten der elektronischen Medien sowie durch Hilfe bei
der Verwendung derselben unterstützen.
- Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke durch:
- Veranstaltung öffentlicher Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen
sowie Präsentationen im Bereich elektronischer Datenkommunikation
Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der Datenkommunikation
durch Darstellung in den Medien und Information gesellschaftlicher
Entscheidungsträger.
- Den Aufbau, die Förderung und Unterhaltung eigener und fremder
öffentlicher elektronischer Kommunikationssysteme und
Kommunikationsnetze und die Schaffung eines öffentlichen
Netzzuganges, die die Kommunikation im Sinne des Vereinszwecks
ermöglichen.
Paragraph 3
Selbstlosigkeit, Vermögensbindung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Über die Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß
darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Paragraph 4
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die die Ziele des Vereins (Par. 2) unterstützt. Eine Person
kann mehrere Arten der Mitgliedschaft auf sich vereinigen.
- Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied
entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Entscheidung
des Vorstandes ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Personen, die sich in besonderer Weise um die Zwecke und Aufgaben des
Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
vom Beirat oder von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Paragraph 5
Austritt
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluß eines Kalenderhalbjahres
möglich.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung
der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung
an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
Paragraph 6
Ausschluß eines Mitglieds
- Ein Vereinsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei
Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins, aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
- Über den Ausschluß entscheidet der Beirat auf Antrag des Vorstandes.
Das betroffene Mitglied ist in der über den Ausschluß entscheidenden
Sitzung des Beirates zu hören bzw. eine schriftlich eingehende
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist zu verlesen. Der Ausschluß
des Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Beschluß
ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich
bekanntzumachen.
- Gegen den Beschluß des Beirates kann innerhalb einer Frist von
4 Wochen Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufung hat keine
aufschiebende Wirkung. Hebt die Mitgliederversammlung den Beschluß
des Beirates auf, so ist das Mitglied auf seinen Antrag hin wieder
in den Verein aufzunehmen.
Paragraph 7
Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein aus.
- Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag
länger als ein Jahr im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei
Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der
Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung
als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes,
der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
Paragraph 8
Mitgliedsbeiträge
- Die ordentlichen Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Die Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages
selbst. Dieser muß jedoch mindestens die Höhe des Mitgliedsbeitrages
für ordentliche Mitglieder erreichen oder darüber liegen.
Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft sind auf
jeden Fall gesondert beitragspflichtig.
- Behinderte Mitglieder können auf ihren Antrag durch Beschluß des
Beirates von ihrer Pflicht zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen
befreit werden.
Paragraph 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (Par. 10)
- Der Beirat. (Par. 11-12)
- Die Mitgliederversammlung (Par. 13-14).
Paragraph 10
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt
die ihm vom Beirat übertragenen Angelegenheiten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des
Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
Paragraph 11
Aufgaben des Beirats, Bestellung
- Der Beirat besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes des Vereins (Par. 10 Abs. 1).
Der Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirates, der Kassenwart
ist stellvertretender Vorsitzender des Beirates.
- mindestens fünf weiteren Mitgliedern des Vereins.
- Der Beirat entscheidet über die wichtigen Geschäfte des Vereins, über
die wichtigen Fragen der Vereinsführung, sowie über alle sonstigen
Fragen, die ihm nach dieser Satzung zugewiesen sind.
- Das Amt der Mitglieder des Beirates zu Abs. 1 Nr. 1 entsteht und
erlischt mit deren Amt als Mitglieder des Vorstandes.
- Die Mitglieder des Beirates zu Abs. 1 Nr. 2 werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Sie
bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Beirates im
Amt. Das Amt eines Mitglieds des Beirates endet mit seinem Ausscheiden
aus dem Verein.
Paragraph 12
Beiratssitzungen, Beschlußfassung
- Der Beirat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal. Der
Beirat tagt außerdem, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder vom
Vorsitzenden des Beirates schriftlich verlangt.
- Der Beirat ist von seinem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
durch Bekanntgabe in einem den Beiratsmitgliedern zugänglichen
elektronischen Medium des Vereins unter Einhaltung einer Frist von
einer Woche einzuberufen.
- Die Einberufung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (=die
Tagesordnung) bezeichnen.
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Beiratssitzung,
bei der mindestens ein Viertel der Mitglieder des Beirates anwesend
sind.
- Ist eine Beiratssitzung nach Abs. 4 nicht beschlußfähig, so ist
innerhalb von zwei Wochen seit dem Sitzungstag eine weitere
Beiratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Beiratssitzung darf frühestens Zwei Wochen und höchstens sechs Wochen
nach dem ersten Sitzungstag stattfinden. Die neue Beiratssitzung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beiratsmitglieder
beschlußfähig. Die Ankündigung der weiteren Beiratssitzung hat
einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
- Bei der Beschlußfassung des Beirates entscheidet die Mehrheit der
abgegeben Stimmen der anwesenden Beiratsmitglieder. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheime
Beschlußfassung ist ausgeschlossen.
- Über die in der Beiratssitzung gefaßten Beschlüsse ist vom
Versammlungsleiter eine Niederschrift aufzunehmen.
- Das Nähere regelt eine vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung.
Paragraph 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt wird.
- Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die
Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen und die der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Die ordentliche
Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluß
zu fassen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die
Berufung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung)
bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung
an die letzte dem Verein durch das Mitglied schriftlich
bekanntgegebenen Adresse. Der Vorstand soll vier Wochen
vor der Absendung der Einladung in einem den Vereinsmitgliedern
zugänglichen elektronischen Medium des Vereins auf die bevorstehende
Absendung aufmerksam machen, die vorläufige Tagesordnung bekanntgeben
und zu Ergänzungsvorschlägen aufrufen. Der Vorstand muß einen Punkt
in die Tagesordnung aufnehmen, wenn dies bis zur Absendung der
Einladung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt wird.
Paragraph 14
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit
von zwei Dritteln der ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist
innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die
weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate und spätestens vier
Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Ankündigung der weiteren Versammlung hat einen
Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
- Bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die
Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden
ordentlichen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
- Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen der anwesenden
ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlußfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins (Par. 2)
sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier
Fünfteln der abgegeben Stimmen der anwesenden ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
- Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist vom
Versammlungsleiter eine Niederschrift aufzunehmen.
Paragraph 15
Übergangsbestimmung
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung
vorzunehmen, soweit dies für die Erlangung der Gemeinnützigkeit
erforderlich ist.